Arbeitnehmerkammer


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Geschrieben von BLG Knauer am 26. Januar 2004 11:49:10:

Die Beiträge zur Arbeitnehmerkammer in Bremen werden lt. Beitrags-Merkblatt 2002 nicht aufgerundet.
Es steht hier: 1. Beitragshöhe:
Der Beitrag zur Arbeitnehmerkammer beträgt 0,15 von Hundert des Bruttoarbeitslohnes, der für Zeiträume gezahlt wird, während der das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand.
Bruchteile von Cents sind bei der Beitragsberechnung auf volle Centbeträge abzurunden.




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