Wenn nicht, dann stimmt weder die Warnmeldung noch die Berechnung.
Ja, es ist richtig. Zugunsten einer Direktzusage oder Unterstützungskasse findet kein Zufluss von Arbeitslohn statt. Bei den anderen Durchführungswegen (PK, DV und PF) sind die Beiträge des Arbeitgebers nach 3 Nr. 63 EStG ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings ist bei arbeitgeberfinanzierter bAV auf die Angemessenheit der Versorgung zu achten.