im Berufsleben zu stehen und trotzdem Rente zu erhalten, das schließt sich ja nicht aus. Und gerade für die noch im Beruf stehenden Altersrentner, die im jeweils vorigen Jahr oder früher ihr 64. Lebensjahr vollendet haben, gibt es ja den Altersentlastungsbetrag. Ist man jünger und bezieht schon Versorgungsbezüge, dann steht einem der Versorgungsfreibetrag zu. Die Beitragssätze für die Renten- oder Arbeitslosenversicherung können Sie im Programm nicht ändern, lediglich ein- oder ausschalten. Und nur für den Gültigkeitsbereich des Altersentlastungsbetrages (also beschäftigte Altersrentner) trifft der geminderte KV-Beitragssatz zu. Es mag sein, dass ich nicht alle Besonderheiten des SV-Rechts berücksichtigen kann. Aber dann ist das eben so, tut mir leid.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hentrich