bitte beachten Sie, dass es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, je nach dem, ob Sie für die alten oder neuen Bundesländer rechnen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung west liegt bei 5950 Euro, ost bei 5000 Euro.
Bleiben wir bei der BBG-west von 5950 €.
In dem von Ihnen geschilderten Fall sind die Zahlungen in die bAV von 238 € (AN) plus 150 € (AG-Zuschuss) beide steuerfrei, jedoch nur 238 € SV-beitragsfrei.
Betrachten wir also das RV-beitragspflichtige Entgelt, einmal ohne den 150 € Zuschuss, so ergibt sich ein RV-Brutto von 5300 minus 238 = 5062 €
Wird jetzt ein AG-Zuschuss von 150 € gezahlt, der ja nur steuerfrei ist, jedoch SV-pflichtig, dann ergibt sich ein RV-Brutto von 5300 plus 150 minus 238 = 5212 €.
Demzufolge ergibt sich aus dem Zuschuss auch eine größere SV-AG-Belastung. So ist es jedenfalls bei bAV-Durchführungswegen nach EStG §3.63.
Bei der U-Kasse ist es anders, weil dabei der AG-Zuschuss auch SV-frei ist.
Beides berechnet das Programm, wenn Sie die Staffelbetrachtung oder die Vorher/Nachher-Darstellung wählen. Bitte prüfen Sie das doch nach. Berechnen Sie im Hauptprogramm, dann müssen Sie einen AG-Zuschuss als Bruttoerhöhung eingeben, da kann das Programm den eigentlichen AG-Zuschuss nicht erkennen.
Bitte erläutern Sie noch einmal genau, welche Zahlen Sie aus welchen Gründen wie erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hentrich