Die genannten Renten unterliegen anteilig der Einkommensteuer, was jedoch nicht besagt, dass auch Einkommensteuer zu zahlen wäre. Da für die Berechnung der Einkommensteuer jedoch sämtliche Einkünfte addiert werden und bei Zusammenveranlagung auch die Einkünfte des Partners zu berücksichtigen sind, ist die Steuerberechnung nur als Ganzes und Jahresbezogen möglich.
Die SV-Abgaben werden jedoch bereits bei Zahlung der gesetzlichen Renten einbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hentrich