Re: Berechnung bAV-Vergleich ist korrekt!


[ NettoPro Forum ]


Geschrieben von HDH am 30. November 2005 19:56:40:

Als Antwort auf: Re: Berechnung bAV-Vergleich ist korrekt! geschrieben von Martin Hentrich am 30. November 2005 07:49:47:

>Hallo HDH,
>>Ab der Umwandlungsgrösse >4%, muss bei der U-Kasse, gegenüber den Nr. 3 Abs.63 >EStG umgewandelten Formen (DV,PK,PF), der Steuervorteil steigen, da dieser bei >der U-Kasse nicht beitragsabhängig gedeckelt ist!
>Das ist nicht ganz korrekt. Die Durchführungswege nach §3Nr.63 deckeln den Steuervorteil bei 4% der BBG *plus* 1800 Euro jährlich, also 150 Euro monatlich. Demzufolge wird bei diesen Durchführungswegen vom Programm der Steuervorteil erst bei Zahlungen ab 358 Euro gedeckelt, der SV-Vorteil selbstverständlich ab 208 Euro (Werte für das Jahr 2005). Dies betrifft jedoch nur Neuverträge mit Zusagen ab 2005. Für Altverträge ist auch der Steuervorteil bei 208 Euro (4%) gedeckelt. Dieser Unterschied ist durch die unterschiedliche Besteuerung im Leistungsfall bedingt.
>Das Programm unterstützt nun die Deckelung je nach Zusagetermin. Im Vorher/Nachher-Vergleich finden Sie diese Auswahl oberhalb der Drop-Down-Liste mit den Durchführungswegen immer dann, wenn ein Durchführungsweg ausgewählt wurde, bei dem der Zusagetermin relevant ist. Voreingestellt ist eine Zusage ab 2005. In diesem Fall ergeben die Durchführungswege U-Kasse und §3Nr.63 erst über 358 Euro Anlage Unterschiede, die auf den höheren Steuervorteil der U-Kasse zurückzuführen sind. Wenn Sie die Zusage auf vor 2005 einstellen, dann tritt im Vergleich der Steuervorteil der U-Kasse bereits ab einem Anlagebetrag über 208 ein, so wie Sie es auch erwartet haben.
>>Lediglich bei der Sozialversicherung erfolgt eine Ersparniss nur bis 4% der >Beitragsbemessungsgrenze!
>Das ist korrekt.
>Bitte prüfen Sie alles doch noch einmal im Programm nach. Es rechnet meiner Meinung nach korrekt. Die notwendigen vielen Optionen, die bedacht werden müssen, sind leider der komplizierten Gesetzeslage geschuldet.
>Mit freundlichen Grüßen
>Martin Hentrich

Vielen Dank.
Kleine Anregung für diese Vergleichsberechnungen bAV:
Da vielen Klienten eine 40b-DV haben wäre es hier sinnvoll, durch einen Haken zu signalisieren, dass bereits eine 40b-DV vorliegt.
Dann wäre der steuerliche Unterschied zwischen Entgeltumwandlungen nach § 3 Nr. 63 under U-Kasse nach §4d EStG auch bereits wieder bei 208 Euro erkennbar!
Ansonsten verfälscht es in diese Richtung das Ergebnis beträchtlich!
mfg

HDH




Antworten:


[ NettoPro Forum ]